Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen
von der Zauninger / Helmut Uwe Thomas, Greithweg 35, 8403 Lebring, Österreich
- Vorwort
Der Zauninger nimmt Aufträge entgegen, verkauft und liefert ausschließlich auf Grund dieser Verkaufs- und Lieferbedingung.
Diese nachstehenden Bedingungen gelten für alle Leistungen, der Zauninger oder ein von ihm namhaft gemachtes Subunternehmen
im Rahmen eines Auftrages durchführt. Mündlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam,
wenn sie vom Zauninger schriftlich bestätigt worden sind. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden für das
gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausdrücklich ausgeschlossen. Etwaige
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat auf die übrigen Geschäftsbedingungen keinen Einfluss. Sämtliche in Zauninger
Unterlagen enthaltene Angaben über Preise, Gewichte, Maße oder technische Daten etc. sind nur in dem Fall verbindlich, in dem
ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Technische Änderungen vorbehalten. - Warenlieferungen
Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Der Zauninger ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Beanstandungen hat der Auftraggeber sofort nach Empfang der Ware beim Transportunternehmen (Frachtscheinvermerk) und Zauninger schriftlich, spätestens jedoch binnen acht Tagen, vorzubringen. Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten, welche
aus Gründen notwendig werden, die in der Sphäre des Auftraggebers liefen, gehen zu Lasten und auf Kosten des
Auftraggebers und gelten als Ablieferung, sobald diese Aufbewahrungsmaßnahmen beginnen. Sachlich gerechtfertigte und
angemessene Änderungen der Leistungs- und Lieferverpflichtung von Zauninger, insbesondere angemessene
Lieferfristüberschreitungen, gelten vom Auftraggeber als vorweg genehmigt. Angekündigte Liefertermine gelten, als bloß annähernd
geschätzt. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre von Zauninger oder dessen
Unterlieferanten entheben Zauninger von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit. Der Auftraggeber ist verpflichtet nach
Verständigung durch Zauninger die bei Zauninger gelagerte Ware unverzüglich abzuholen. Betriebs- und Verkehrsstörung und nicht
ordnungsgemäße Lieferung von Unterlieferanten gelten auch als höhere Gewalt und befreien Zauninger für die Dauer der
Behinderung oder nach Wahl Zauninger auch endgültig von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne dass dem Auftraggeber
Ansprüche auf Grund des Rücktrittes durch Zauninger entstehen. Zauninger steht es frei, die Art der Versendung der Ware und das
Transportmittel auszuwählen. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Geschäftssitz von Zauninger. - Angebotsstellung und Preisauskünfte
Die Angebote von Zauninger, ob schriftlich, mündlich oder telefonisch sind, wenn dies nicht ausdrücklich anders vermerkt ist,
gültig ab Werk. Ein Kaufvertrag kommt nur zustande, wenn Zauninger innerhalb der Annahmefrist entweder eine schriftliche
Auftragsbestätigung sendet, oder die bestellten Vertragsgegenstände liefert. Die Annahmefrist beträgt generell 4
Wochen. Alle Angebote sind freibleibend. Es besteht für Zauninger keine Pflicht zur Auftragsannahme. - Fertigungstoleranzen und Freiräume
Mengenangaben in Angeboten erfolgen ohne Gewähr. Abweichungen von Prospektangaben, Abbildungen und Mustern in
Farbe, Maßen, Gewichten und Qualitäten, bleiben vorbehalten. So ferne Abweichungen nicht ohnedies dem Kunden zumutbar sind,
besonders weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind, kann Zauninger von der bestellten Leistung produktionsbedingt
abweichen. Technische Änderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten. - Kostenvoranschläge
Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden.
Die Kosten für die Erstattung eines Kostenvoranschlages, so fern solche auflaufen, werden dem Auftraggeber verrechnet. Jegliche
Kostenvoranschläge können nur schriftlich erteilt werden. So fern aus diesen nichts anderes hervorgeht ist Zauninger an diese vier
Wochen lang gebunden. - Forderungseintreibungs-, Mahn- und Inkassospesen
Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, Zauninger sämtliche von ihm aufgewendeten vorprozessualen
Kosten, wie etwa Anwaltshonorare und Kosten von Inkassobüros, zu erstatten, sofern diese Kosten zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung notwendig waren. Es verpflichtet sich der Auftraggeber pro erfolgter Mahnung, einen Betrag von EUR 15,–
zuzüglich zu den anfallenden Zinsen in der Höhe von 14 % p.a. und sämtliche anfallende Sonderkosten zu bezahlen. - Garantien, Gewährleistungen und Haftungen
Für alle Produkte die im Sinne des HR an Unternehmen geliefert werden ist die Gewährleistung auf 1 Jahr ab Warenanlieferung /
Übernahme beschränkt. Tritt bei der gelieferten Ware ein Mangel auf, kann der Auftraggeber vorerst nur die Verbesserung oder den
Austausch der Ware verlangen. Zauninger verpflichtet sich die Verbesserung und den Austausch nach Übergabe der Ware durch
den Auftraggeber in angemessener Frist durchzuführen, wobei als angemessene Frist die jeweilige unverbindliche Lieferfrist als
vereinbart gilt. Als Gewährleistungabwicklung ist eine Send & Retourn Durchführung vereinbart., Erfüllungsort ist der
ursprüngliche Lieferort. Es wird vereinbart, dass der Auftraggeber sein Recht auf Gewährleistung bei beweglichen und unbeweglichen
Sachen im Sinne des § 933 ABGB binnen sechs Monaten gerichtlich geltend machen muss. Darüber hinaus gewährt Zauninger für
Profilteile (keine Alu-Gussteile) eine Beschichtungsgarantie von 15 Jahre (Zauninger Beschichtungsgarantie), dies jedoch
ausschließlich unter folgenden Voraussetzungen: 1. Die Reinigung und Pflege muss ausschließlich durch Zauninger -Pflegeprodukte
erfolgen. Eine Pflege hat nachweislich dergestalt zu erfolgen als zumindest zweimal jährlich der Garantiegegenstand mit Zauninger -Oberflächenpflege durch geschultes und autorisiertes Zauninger Personal gereinigt, sowie anschließend mit dem Zauninger –
Imprägniermittel imprägniert wird. 2. Es darf keine unsachgemäße Behandlung durch den Käufer oder durch Dritte erfolgen. 3. Das
Garantieprodukt darf nicht mit Salzen, kalkhaltigem Wasser oder ähnlich beschaffenen Auftaumitteln, Säuren und Laugen in
Berührung kommen. 4. Es darf darüber hinaus keine Einwirkung durch höhere Gewalt erfolgen (mechanische Beschädigungen). Die
Garantie bezieht sich ausschließlich auf Ersatz des Materialaufwandes für die Reparatur. Den Auftraggeber trifft
unbeschadet seiner Rechte die Obliegenheit, sich ausdrücklich bedungene Eigenschaften des bestellten Vertragsgegenstandes
bestätigen zu lassen. Als gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften gelten die von den Herstellern angegebenen Produkteigenschaften,
sowie jene Eigenschaften, die bei sachgerechter und zweckgewidmeter Anwendung an das Produkt gestellt werden
können, sowie die einschlägigen EN und Ö-Normen. Hinsichtlich der Oberflächenbeschichtung gilt ausdrücklich die Geltung der Ö-Norm
EN 12206-1 als vereinbart. Einstellungsarbeiten an Türen bzw. Toren bei Ausführung eines nicht durchgehenden Fundamentes
stellen keinen Mangel dar. Den Auftraggeber trifft unbeschadet seiner Rechte die Obliegenheit, bei der Auslieferung der Ware
durch Zauninger deren Übereinstimmung mit der Bestellung sofort optisch, als auch nach Maßgabe angegebener
Produktbezeichnungen und Chargenziffern zu kontrollieren. Es werden Schadenersatzansprüche des Auftraggebers
grundsätzlich ausgeschlossen.. Die Haftung für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten ist außer gegenüber Konsumenten mit
der Höhe des zweifachen Nettobetrages der Ware beschränkt. Bei Nichteinhalten unserer Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme
und Benutzung ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen. Von jeglicher Schädigung hat der Kunde Zauninger unverzüglich zu
informieren. Technische Auskünfte von Zauninger sind ohne Gewähr und bedürfen, soweit sie über die Angaben des Herstellers
hinausgehen, der schriftlichen Bestätigung durch Zauninger. Außer für Schäden an der Person werden
Schadenersatzforderungen des Auftraggebers wegen verspäteter Lieferung oder wegen Vertragsrücktritt ausgeschlossen. - Zahlungsbedingungen
Die Rechnungslegung erfolgt, soweit möglich, umgehend nach Lieferung. Zahlungen sind nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug
und spesenfrei fällig. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Bei
Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist Zauninger berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung
Rechnung zu legen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferungen, Garantie- oder
Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten. Bei Zauninger einlangende Zahlungen des Auftraggebers tilgen
zuerst Zinseszinsen, die Zinsen und Nebenspesen, die vorprozessualen Kosten, wie Kosten eines bei gezogenen Anwaltes
und Inkassobüros, dann das aushaftende Kapital, beginnend bei der ältesten Schuld. Bei Zahlungsverzug werden von B.ALU
Verzugszinsen in Höhe von 14 % p.a. bei vierteljährlicher Verrechnung vereinbart. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei
Teilzahlungen ist Zauninger berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte entsprechend fällig zu
stellen. Ist der Auftraggeber so derartig in Zahlungsverzug, dass auch nur eine offene Rechnung durch Zauninger eingeklagt
werden muss, wird vereinbart, dass hinsichtlich sämtlicher offenen Rechnungen von Zauninger gegenüber dem Auftraggeber
Fälligkeit eintritt und etwaige Skonti oder Rabatte bzw. Nachlässe hinfällig sind. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen von
Zauninger sowie bei begründeter Sorge der Zahlungsfähigkeit des Käufers (also bereits bei einer Zahlungsstockung) ist Zauninger
berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten, Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern
oder ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. - Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung aller Forderungen von Zauninger aus der Lieferung (einschließlich Zinsen und Kosten)
uneingeschränktes Eigentum von Zauninger. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen durch den Auftraggeber vor restloser
Bezahlung gelten als ausgeschlossen. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem abgeschlossenen Vertrag nicht
ordnungsgemäß nach, so ist Zauninger jederzeit berechtigt, sein Eigentum auf Kosten des Auftraggebers zurückzuholen, zu dessen
Herausgabe sich der Auftraggeber ausdrücklich verpflichtet. Sollte die noch im Eigentum von Zauninger gelieferte Ware gepfändet
oder beschlagnahmt werden, so verpflichtet sich der Auftraggeber Zauninger innerhalb von drei Tagen zu verständigen und Zauninger sämtliche zur Durchsetzung des Eigentumsrechts erforderlichen Informationen zu erteilen. Falls Dritte auf die noch
im Eigentumsvorbehalt von Zauninger stehende Ware zugreifen bzw. Ansprüche geltend machen, verpflichtet sich der Auftraggeber
darauf hinzuweisen, dass diese Ware im Eigentum von Zauninger steht. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch Zauninger stellt keinen Vertragsrücktritt durch Zauninger dar. Für ein bestimmtes Bauvorhaben ausgeführte Lieferungen, auch wenn sie
abschnittsweise bestellt, ausgeliefert und verrechnet werden, gelten als einheitlicher Auftrag. Bei Zahlungsverzug, sowie bei
begründeter Sorge um die Zahlungsfähigkeit des Käufers (es genügt bereits Zahlungsstockung) ist Zauninger berechtigt, bis dato
geltende Vereinbarungen mit sofortiger Wirkung einseitig abzuändern ( Rabatte , Verkaufsgebiete usw. ), die unter
Eigentumsvorbehalt stehende Ware einzuziehen, ohne damit vom Vertrag zurückzutreten. Bei allen Warenrücknahmen hat der
Auftraggeber die Zauninger entstehenden diesbezüglichen Kosten für Transport und Manipulation zu ersetzen. - Produkthaftung
Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist
nach, dass der Fehler in der Sphäre von Zauninger verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde. Sofern der
Auftraggeber kein Verbraucher nach dem KSchG ist, wird die Haftung für Sachschäden aus einem Produktfehler nach Maßgabe
des § 8 Produkthaftungsgesetzes ausgeschlossen und zwar auch für alle an Herstellung, Import und Vertrieb beteiligten Unternehmen.
Für diesen Fall verpflichtet sich der Auftraggeber diesen Haftungsausschluss auf seine Abnehmer überzubinden. Bei Verkauf
importierter Ware verpflichtet sich Zauninger über schriftliches Verlangen dem Auftraggeber den Vormann binnen 14 Tagen
bekannt zu geben. - Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Für gerichtliche Streitigkeiten des Vertragspartners mit von Zauninger gilt unabhängig vom Streitwert die ausschließliche
Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Leibnitz als zwingend vereinbart. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des
UN-Kaufrechtes als auch die Verweisungsnormen des IPRG werden ausgeschlossen. Anderslautende Gerichtsstandvereinbarungen
haben keine Gültigkeit, es sei denn sie wurden schriftlich in Abänderung dieser AGB vereinbart. - Abtretung von Forderungen
Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Auftraggeber Zauninger schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten,
soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung unserer Forderungen
zahlungshalber ab. Diese Zession ist in den Geschäftsbüchern, Lieferscheinen, Fakturen, etc. dem Abnehmer ersichtlich zu
machen. Ist der Auftraggeber mit seinen Zahlungen Zauninger gegenüber im Verzug, so sind bei ihm eingehende Verkaufserlöse
anzusondern und hat bzw. hält der Auftraggeber diese nur im Namen von Zauninger inne. Allfällige Ansprüche gegen einen
Versicherer sind in den Grenzen des jeweils geltenden Versicherungsgesetzes bereits jetzt an Zauninger abzutreten. Der
Auftraggeber ist nicht berechtigt etwaige Gegenforderungen gegen Zauninger gegen Ansprüche von Zauninger aufzurechnen. Es sei
denn, diese Gegenansprüche sind von Zauninger schriftlich anerkannt worden. - Datenschutzerklärung – Adressänderung
Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, dass die im Kaufvertrag mit enthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung des
Vertrages von Zauninger automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden können. Der Auftraggeber ist verpflichtet,
Zauninger Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche
Rechtsgeschäft nicht beiderseitig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann
als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden. - Abschlussbestimmungen
Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden
Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht. Höhere Gewalt
oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre von Zauninger entbinden diesen von der Einhaltung der vereinbarten
Verpflichtungen für die Dauer der höheren Gewalt. Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich die abgeschlossenen
Verkaufs- und Zahlungsbedingungen, aus welchem Grund auch immer, auch wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes
sowie gegen Irrtums anzufechten.